Moral und Rechtsgefühl in unternehmerischen Vertragsverhandlungen
- Date: Dec 2, 2019
- Time: 04:00 PM (Local Time Germany)
- Speaker: Peter Krebs / Stefanie Jung
- University of Siegen
- Location: MPI
- Room: Basement
Den Ausgangspunkt der Untersuchung vom Verhältnis von Moral und Rechtsgefühl ihn Vertragsverhandlungen stellt eine beobachtete Diskrepanz dar. Auf der einen Seite lehnt die klassische Moralphilosophie (z.B. Aristoteles, Augustinus, Kant) Lügen in jeder Form uneingeschränkt ab. Das deutsche Recht scheint dies ähnlich zu sehen und verlangt zumindest seinem Wortlaut nach im Rahmen der Anfechtung wegen arglistiger Täuschung (§ 123 Abs. 1 BGB) keine besondere Rechtswidrigkeit. Das deutsche Recht scheint daher jede Form von absichtlicher Täuschung für rechtswidrig zu halten. Ein Vertragsschluss kann daher angefochten werden, wenn eine vorsätzliche Täuschung gegeben ist, die sich auch auf den Vertragsschluss auswirkt (Kausalität). Auf der anderen Seite beschreibt die Verhandlungsliteratur nicht nur eine Vielzahl von Taktiken, die auf Täuschung beruhen, sondern stellt Täuschungen sogar als notwendiges Handwerkszeug eines Verhandlers dar. Die Aussagen der Verhandlungsliteratur passen in gewisser Weise zu den meisten Rechtsordnungen seit dem römischen Recht, die alle nicht jede vorsätzliche Täuschung sanktionieren. Dies galt bis 1900 auch für das deutsche Recht und änderte sich erst mit dem Inkrafttreten des BGB. Die deutsche rechtliche Ausnahmestellung wirft die Frage auf, ob in Deutschland andere Moralvorstellungen als in anderen Ländern bestehen. Auch mit Blick auf das Rechtsgefühl (hier verstanden als die Vorstellung wie das Recht sein sollte) lässt sich fragen, ob dieses der gesetzlichen, deutschen Einheitslösung entspricht. Oder bestehen auch in Deutschland differenzierte Vorstellungen, die nur nicht im Gesetzesrecht abgebildet werden? Im Zusammenhang damit bleibt zudem das Verhältnis von Moral und Rechtsgefühl (im Sinne wie das Recht sein sollte) zu untersuchen. Darüber hinaus stellt sich die Frage nach dem Verhältnis von Moral und Rechtsgefühl zum Recht.
Die genannten Aspekte sollen mit Hilfe einer internationalen Studie beleuchtet werden. Die Studie ermittelt empirisch das Moralverständnis und Rechtsgefühl der befragten Personen anhand jeweils konkreter Fragestellungen (Lügen in Vertragsverhandlungen). Hierzu wurde ein Katalog von Konstellationen entwickelt, bei denen Befragte die moralische Legitimität der in der Konstellation enthaltenen vorsätzlichen Täuschung bewerten und dazu Stellung nehmen sollen, ob das Recht in der jeweiligen Konstellation eine Sanktion für die Täuschung vorsehen sollte (Rechtsgefühl). Befragt wurden inzwischen etwa 2.200 Personen aus 13 Ländern[1] und zwar grundsätzlich in ihrer Muttersprache. Die Befragten sind Studierende, Verhandlungspraktiker, Rechtsanwälte und Richter. Die vorläufigen Ergebnisse zeigen deutliche Unterschiede zwischen Moral und Rechtsgefühl. Der Prozentsatz derer, die etwas für unmoralisch halten, ist generell deutliche höher, als der Prozentsatz derjenigen, die sich rechtliche Sanktionen wünschen. Die Befragten möchten daher nicht, dass ihre moralischen Vorstellungen eins zu eins in Recht umgesetzt werden. Es lässt sich allerdings eine deutliche Differenzierung nach Konstellationen beobachten, die nicht unmittelbar parallel zu den rechtlichen Regelungen in den verschiedenen Rechtsordnungen geht. Zwischen den Gruppen der Befragten bzw. den Herkunftsländern der Befragten gibt es ebenfalls Unterschiede, doch sind die Ergebnisse in der Grundstruktur robust.
Die Autoren, die als Juristen keine Erfahrung mit eigener empirischer Forschung haben, möchten sowohl die Anlage der Studie, als auch die vorläufigen Ergebnisse zur Diskussion stellen.
[1] Neben Deutschland und den USA sind das Italien, Spanien, England, Irland, Russland, die Ukraine, Argentinien, China, die Türkei und Polen.